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Allgemeine Liefer-& Geschäftsbedingungen

(AGB/ALB, Ver. 12.06)
EH Batterien AG > Allgemeine Liefer-& Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.

A. Allgemeine Lieferbedingungen

ALLGEMEINES

Wenn unsere Allgemeinen Lieferbedingungen und die Einkaufsbedingungen des Bestellers voneinander abweichen, so gelten unsere Bedingungen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

 

Gehört zum Lieferumfang auch die Montage und Inbetriebnahme durch uns, so gelten die «Allgemeinen Montagebedingungen» des VSM als vereinbart.

 

Unsere Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung und/oder eventuellen Beilagen dazu abschliessend aufgeführt. Es gilt das schweizerische Recht. Gerichtsstand ist Zürich.

PREISE

Unsere Preise verstehen sich rein netto, unverpackt ab Fabrik in Schweizerfranken, ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Abgaben. Preisänderungen bleiben vorbehalten, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart worden sind.

VERPACKUNG UND VERSAND

Die Verpackungskosten werden separat in Rechnung gestellt. Der Versand sämtlicher Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sendungen, die in beschädigtem Zustand eintreffen, sind nach vorheriger Schadenfeststellung durch die Transportanstalt und ausdrücklich unter Vorbehalt anzunehmen.

LIEFERFRISTEN

Wir bemühen uns, die von uns genannte Lieferfrist einzuhalten. Sie beginnt am Tage der Aufnahme der Bestellung und der vollständigen Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Eine eventuelle Verzögerung der Auslieferung gibt dem Besteller kein Recht, auf die Lieferung ganz oder teilweise zu verzichten und/oder Schadenersatz und/oder Verzugsentschädigung zu fordern.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Unsere Fakturen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug an unserem Domizil zahlbar.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden, wenn unwesentliche Teile fehlen oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen, vorausgesetzt, dass der Gebrauch der Lieferung oder Leistung dadurch nicht verunmöglicht ist.

 

Bei verspätetem Zahlungseingang gestatten wir uns, ab dem Datum der Fälligkeit Verzugszins in Rechnung zu stellen. Dieser liegt 1% über dem jeweiligen Zinsfuss für Blanko-Kontokorrentkredite der schweizerischen Grossbanken.

 

Ist Zahlung mit Wechseln vereinbart, so trägt der Besteller den Wechseldiskont, die Wechselsteuer und die Inkassospesen.
Das Eigentum an der Ware geht erst mit der vollständigen Zahlung auf den Besteller über.

EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher der Verkäuferin gegen den Besteller zustehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für den Fall der Erteilung eines Saldoanerkenntnisses. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.

 

Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt hiermit die Forderungen gegen seinen Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab.

 

Bis zu unserem Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird.

 

Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Kunden die Abtretung anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der an uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers nach Vorlage einer Forderungsaufstellung insoweit zur Freigabe beziehungsweise Rückabtretung verpflichtet.

MASSE UND GEWICHTE

Mass- und Gewichtsangaben in Prospekten und Katalogen sind nicht verbindlich. Angaben über technische Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

SCHUTZRECHTE

Unsere Zeichnungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Besteller zu vollem Schadenersatz; zusätzlich sind wir berechtigt, vom Liefervertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

BEANSTANDUNGEN

Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und uns eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu melden. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als mängelfrei und vom Besteller angenommen.

 

Beanstandungen (andere als unter «Verpackung und Versand» erwähnten) können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferungen und Leistungen schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind.

B. Gewährleistung

Vom Datum der Lieferung an leistet die Verkäuferin eine einjährige Gewähr für fehlerfreie Materialien, sorgfältige Arbeit und einwandfreie Funktion. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Diese Fristen gelten, sofern nicht in der Auftragsbestätigung oder, bei deren Fehlen, in der Preisliste eine andere Zeitdauer genannt wird.

 

Die Verkäuferin verpflichtet sich, allfällig während der Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge ungeeigneter Materialien oder wegen Fabrikationsfehlern defekt gewordene Produkte nach eigener Wahl entweder instand zustellen oder zu ersetzen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (z.B. Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für die Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst, Kleinmaterialien etc. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jene auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadensursachen und Expertisen und Ansprüche auf Ersatz von nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen Folgeschäden (wie insbesondere Produktionsausfall, Nutzungsverluste und entgangener Gewinn).

 

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder, bei deren Fehlen, in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

 

Bei Lieferung von Produkten Dritter oder Material von Zulieferanten, haftet die Verkäuferin nur im Rahmen der Gewährleistung der Herstellerfirma.
Transportkosten, Servicearbeiten für Reparatur oder Umtausch beanstandeter Produkte gehen zu Lasten des Käufers. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin.

 

Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Kontrollen, Überprüfungen oder Garantieleistungen, hat der Käufer der Verkäuferin den Zugang zu den Produkten zu gewähren sowie während der benötigten Zeit die Produkte unentgeltlich zur Verfügung zu halten und die notwendigen Hilfsmannschaften und Hilfsmittel kostenlos zu stellen.

 

Die Verkäuferin lehnt jegliche Gewährleistung ab für Produkte, die nach der Inbetriebnahme beschädigt wurden, wie auch für nicht von ihr geliefertes Material, nicht von ihr besorgte Montagearbeit sowie für Reparaturarbeiten und Änderungen, die der Käufer selber vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Vorbehalten bleiben solche Arbeiten, die von der Verkäuferin ausdrücklich angeordnet wurden.

 

Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen: Beschädigungen jeder Art, die auf normale Abnutzung, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Beanspruchung, Nichtbeachtung der Montage-, Bedienungs- oder Wartungsvorschriften, Unfälle oder höhere Gewalt, zurückzuführen sind. Kontrolle und Wartung durch Personal der Verkäuferin fallen nicht unter die Gewährleistung und werden in Rechnung gestellt.

 

Die Gewährleistung der Verkäuferin schliesst ausdrücklich jegliche weitergehende Haftung sowie jede Entschädigungsforderung für Folgeschäden aus. Die Dauer der Gewährleistung wird durch einen geltend gemachten Garantieanspruch keinesfalls verlängert.